Wälder

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  1. Deutschland
  2. Österreich
  3. Schweiz

Unter Bergwäldern versteht man Wälder im Hoch- und Mittelgebirge, die bis zur Baumgrenze reichen. Da es in der Regel dort relativ kalt ist, oft viel Schnee fällt und die UV-Strahlung stärker ist als in der Ebene, findet man dort nur bestimmte Bäume. Es sind dies vor allem Kiefern und Lärchen.
Bergwälder spielen u.a. für die Festigkeit des Bodens (Schlammlawinen, Steinschläge) sowie als Lawinenschutz eine große Rolle. Außerdem sind sie ein wichtiger Regen- bzw. Niederschlagsspeicher. Auch für die CO2- Bilanz spielen Wälder einer immer wichtigere Rolle.

Man kann Wälder auf Grund ihrer Vegetationsarten in der folgenden Weise unterteilen:

  • tropische Regenwälder
  • nicht tropische Regenwälder
  • tropische und subtropische Trockenwälder
  • Monsunwälder
  • Laub- und Mischwälder in den gemäßigten Zonen
  • Nadelwälder
  • Bergwälder
  • Auenwälder


Unter dem tropischen Regenwald versteht man Wälder in den Tropen, bei denen die jährliche Niederschlagsmenge über 2.000 mm liegt. Die Tropen umfassen ein Gebiet, das vom Wendekreis des Krebses mit einer geografischen Breite von 23,5° N bis zum Wendekreis des Steinbocks mit einer geografischen Breite von 23,5° S reicht. Genau in der "Mitte" befindet sich der Äquator mit einer Breite von 0°. Der größte zusammenhängende Tropenwald befindet sich im Amazonasbecken.

Unter einem Tropenwald versteht man die Wälder in den Tropen und Subtropen, die während der Trockenzeit ihre Blätter verlieren. Unter den Subtropen versteht man die Gebiete, die etwa zwischen 23,5° N und 40° N sowie etwa zwischen 23,5° S und 40° S liegen.

Unter einem Laubwald versteht man, dem Namen entsprechend, einen Wald, der aus Laubbäumen besteht. In Europa und vielen anderen Regionen sind dies sommergrüne Wälder, die im Herbst bzw. im Winter ihre Blätter verlieren.

Unter einem Nadelwald versteht man einen Wald, der aus Nadelbäumen, wie Fichten, Tannen oder Kiefern besteht.
In unseren Breiten kommen reine Nadelwälder kaum natürlich vor.
Es sind daher meist Nadelwälder für die Forstwirtschaft.
Unter den borealen Nadelwäldern versteht man Nadelholzwälder in der nördlichen Hemisphäre. Die borealen Nadelholzwälder liegen meist dort, wo das Klima für Laubbäume ungünstig ist, wo also zu kurze Sommer und zu lange Winter herrschen. In Zahlen ausgedrückt heißt das, dass die Anzahl der Tage mit mittleren Temperaturen über 10°C unter 120 pro Jahr liegt und die kalte Jahrezeit länger als 6 Monate dauert. Die nördliche Grenze dieser Wälder liegt bei einer "kalten Jahreszeit" mit einer Dauer von über 8 Monaten und dort, wo jährlich weniger als 30-40 Tage mit mittleren Temperaturen von über 10°C auftreten.

Unter einem Mischwald versteht man einen Wald, der aus Laub- und Nadelbäumen besteht. Mischwälder sind weniger anfällig gegen Schädlinge, aber für die Forstwirtschaft meist schwieriger und kostenintensiver zu bewirtschaften.

Unter einem Auenwald versteht man einen Wald, der an Fluss- oder Seeauen wächst.

Es sei in diesem Zusammenhang an die Arie des Jägerburschen Max im Freischütz von Carl Maria Friedrich Ernst von Weber (1786-1826) erinnert, die wie folgt beginnt:
"Durch die Wälder, durch die Auen...."

In dem ökologischen System "Wald" sind Bäume die vorherrschenden Pflanzen. Im deutschsprachigem Raum, also Deutschland, Österreich und der Schweiz, sind Wälder gesetzlich definiert:

Deutschland

In Deutschland ist der Wald in § 2 des Bundeswaldgesetztes definiert:

Bundes-Waldgesetz, § 2 Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.

Österreich

In Österreich ist der Wald in § 1 des Forstgesetzes definiert:

BG Forstrecht § 1a
(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten, als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten

a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
b) bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
c) forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,
d) Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,
e) bestockte Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Eisenbahn dienen,
f) Grenzflächen im Sinne des $ 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.

Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 finden Anwendung.

(5) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet hat. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.

(6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.

(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.

Schweiz

In der Schweiz ist der Wald im Artikel 2 des Waldgesetzes definiert:

BG Art. 2 Begriff des Waldes
(1) Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht maßgebend.

(2) Als Wald gelten auch:

a. Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven;
b. unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen;
c. Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.

(3) Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.

(4) Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht maßgebend.

In Europa gibt es nur noch sehr wenige Wälder, die so beschaffen sind, wie sie von Natur her ursprünlch gewachsen waren. Die meisten Wälder dienen mittlerweile der Forstwirtschaft. Es werden daher regelmäßig Bäume geschlagen und vom Menschen neu bepflanzt.