Mekka: Reisehinweise

Das strenge Wüstenklima erlaubt in Makkah (Mekka) und Umgebung nur eine Beduinenwirtschaft. Der Handel ist dabei ein weiterer traditioneller Zweig der Wirtschaft. Die Haupteinnahmequelle von Makkah ist der Pilger-Tourismus, der eine gute Infrastruktur und viele Dienstleistungssektoren entstehen ließ. Tausende von Saudis stellen das Hotelpersonal, die Verkäufer in Läden und in weiteren Dienstleistungsberufen. Der Bedarf und Bau an Wohngebäuden hat demzufolge stark zugenommen.

Das Leben in Makkah ist, wie im ganzen Land, geprägt von der sehr strenggläubigen und konservativen Ausrichtung des Islam durch die Wahhabiten und dem Bewusstsein der saudischen Nation um ihre Rolle als Beschützer der Heiligen Stätten des Islam. Dem entsprechend sind die Regeln und Gebräuche äußerst strikt: Donnerstage sind teilweise, Freitage komplette Ruhetage. Es gilt die islamische Zeitrechnung. Das Geschäftsleben ruht während der Gebetszeiten. Frauen dürfen sich nur verschleiert in der Öffentlichkeit bewegen. Nicht-Muslimen ist der Zutritt von Makkah streng verboten. Zuwiderhandlungen werden oftmals mit dem Tode bestraft. Der Genuss von Alkohol, Schweinefleisch und Drogen ist bei Todesstrafe verboten. Es herrscht strikte Geschlechtertrennung in allen (öffentlichen) Bereichen.

Die Sitten und Lebensumstände in Saudi Arabien werden von diversen Menschenrechtsorganisationen heftig kritisiert. Dabei wird einerseits das drakonische Strafsystem der Schar'ia angeprangert, das selbst für relativ leichte Vergehen öffentliche Auspeitschungen, Amputationen und Folter nach sich zieht. Zeitungsmeldungen und Berichte über die Situation der Frauen in Saudi-Arabien geben weitere Negativ-Beispiele: So starben bspw. vor einiger Zeit bei einem Brand in einer Schule in Makkah 15 Mädchen. Die Mädchen wurden von der saudi-arabischen Tugendkommission daran gehindert, das Gebäude zu verlassen, da sie nicht vorschriftsgemäß verschleiert waren. Eine weitere Meldung spricht von einer Frau, die ihren Schwager wegen einer Vergewaltigung angezeigt hatte. Das Gericht verurteilte sie zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten und zu 65 Peitschenhieben, wohingegen der Mann, also der Täter, 4.750 Hiebe und 6 Jahre Gefängnis erhielt.
Frauen sind in vielen Rechten beschränkt, müssen sich verschleiern und dürfen ohne Genehmigung eines männlichen Vormunds nicht das Land verlassen. Im Strafsystem werden sie allerdings milder bestraft. Die Mehrheit der saudi-arabischen Studenten sind Frauen, allerdings verfolgen sie die universitären Veranstaltungen vor dem Bildschrim, da Frauen keinen Kontakt zu nicht mit ihnen verwandten Männern haben dürfen. Das gilt für den gesamten öffentlichen Raum. Darüber hinaus besitzen Frauen keine politischen Rechte, wählen dürfen sie daher auch nicht. Es ist ihnen zwar erlaubt, jeden Beruf auszuüben, doch muss auch am Arbeitsplatz die strikte Geschlechtertrennung eingehalten werden.

Ein weiteres zu kritisierendes Manko sind die ausländischen Gastarbeiter, die oft schlecht behandelt und dabei Schlägen und anderen Demütigungen ausgesetz werden.

Auch in Makkah sind andere Religionen neben dem Islam, sowie politische Organisationen und Parteien streng verboten. Zu ersten demokratischen Wahlen in Saudi-Arabien kam es (lediglich auf kommunaler Ebene) im Jahre 2005. Frauen durften gar nicht und Männer nur aus der Hälfte der Abgeordneten wählen. Die andere Hälfte bestimmt weiterhin das Königshaus.

Schar'ia

In Makkah (Mekka) herrscht wie im ganzen Land als Gesetzesgrundlage die Schar'ia. Todesstrafen werden häufig ausgesprochen und vollzogen. Damit geahndete Vergehen sind Mord, Vergewaltigung von Frauen, sexueller Missbrauch von Frauen oder Kindern, Drogenhandel sowie Raubüberfälle in Verbindung mit Schwerverletzten oder Toten. Wer vom Islam abfällt oder dagegen missioniert, wird ebenfalls mit dem Tode bestraft. (Frauen erhalten stattdessen eine lebenslange Haftstrafe.) Außerdem können Homosexualität, Prostitution, Handel oder Genuss von Alkohol, Ehebruch, Koranschändung, Gotteslästerung und sogar bereits die sexuelle Belästigung von Frauen mit dem Tode bestraft werden.
Todesurteile werden normalerweise durch Enthauptung mit dem Schwert vollstreckt. Männer werden dabei öffentlich hingerichtet. Wer im Gefängnis den Koran auswendig lernt, kann mit einer Umwandlung der Strafe rechnen. Außerdem kann über die Bezahlung eines "Blutgeldes" begangenes Unrecht rückgängig gemacht werden.

Drogen- und Alkoholbesitz sind ebenso strafbar wie Homosexualität. Uneinheitlich angewendetes Fotografierverbot herrscht: Wer fotografiert, sollte immer damit rechnen, dass Kamera und Filme konfisziert werden.

Die Einhaltung der sittlichen und religiösen Regeln wird von einer Religionspolizei ("Behörde für die Verbreitung von Tugendhaftigkeit und Verhinderung von Lastern") streng kontrolliert. Unzählige freiwillige Helfer unterstützen die Polizei, deren Vorgehen teilweise äußerst brutal ist. Sie überwacht die Straßen, kontrolliert die Kleidung von Frauen und verhindert Alkohol- und Drogenschmuggel. Sie verhindert an Valentinstagen auch den Verkauf vieler Produkte mit der Liebes-Farbe "Rot".

Die Religionsfreiheit der Schiiten in der Stadt ist beschränkt. Bräuche, die mit dem sunnitischen Islam nicht zu vereinbaren sind, werden unter Strafe gestellt. Kirchen, Synagogen oder andere nicht-islamische Sakralbauten und Gebetseinrichtungen sind in Makkah (wie in ganz Saudi-Arabien) verboten.

In den Wochen der Hajj ist aufgrund des Massenansturms mit Paniken zu rechnen. In der Vergangenheit starben bei solchen Ausbrüchen mehrere Hundert Menschen. Vor allem die Brücke nach Mina ist gefährlich.
Kleinere Taschendiebstähle während der Hajj ereignen sich an überfüllten Plätzen. Diese werden bei einer Überführung des Täters mit Zwangsamputation oder gar dem Tode bestraft.

Von den Versuchen einiger "Mutiger", auch ohne den islamischen Glauben nach Makkah zu gelangen, sollte unbedingt Abstand genommen werden. Über eine sehr restriktive Visa-Politik ist es ohnedies schwer für Touristen, überhaupt ins Land zu gelangen. Ein Moslem kann für die Hajj oder eine Umrah ein spezielles Visum erhalten, wobei indes auch dieses Visum auf Makkah, Medina und Dschidda sowie die Verbindungsstraßen beschränkt bleibt. Ist der Bewerber kein "gebürtiger" Moslem, so muss er ein Zertifikat einer islamischen Institution oder einer Moschee vorlegen.

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